Richtlinien für die Verwaltung

Die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ist Trägerin und Betreiberin der unselbständigen Einrichtung Künstlerhof Schreyahn (Stipendiatenstätte). Zur Regelung des Belegungs- und Auswahlverfahrens erlässt der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) folgende Richtlinien:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Der Künstlerhof bietet Künstlerinnen / Künstlern zeitlich begrenzte Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten zur Förderung ihres künstlerischen Schaffens. Er steht Künstlerinnen / Künstlern aller Disziplinen, vorrangig Schriftstellerinnen / Schriftstellern und Musikerinnen / Musikern offen, deren Arbeit durch den vorübergehenden Aufenthalt in ländlicher Umgebung gefördert werden kann.

(2) Die auf dem Künstlerhof zur Verfügung stehenden Wohn- und Arbeitsräume werden für einen Zeitraum von in der Regel drei, sechs oder neun Monaten zur Benutzung überlassen. Für Nebenkosten (Strom, Wasser und Heizung) ist eine Pauschale abzugeben. Das Nähere regelt die von der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zu erlassende Hausordnung.

§ 2 Kuratorium

(1) Zur Entscheidung über alle mit dem Betrieb des Künstlerhofes zusammenhängenden Angelegenheiten wird ein Kuratorium gebildet.

(2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus

– einer /einem Vertreterin / Vertreter des Landes Niedersachsen, die / der vom Ministerin / Minister für Wissenschaft und Kultur benannt wird;

– vom Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg gewählte Abgeordnete, dazu die / der jeweilige Landrätin / Landrat;

– vom Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) gewählte Ratsmitglieder, dazu die / der jeweilige Samtgemeindebürgermeisterin / Samtgemeindebürgermeister

(3) Den Vorsitz führt die / der jeweilige Samtgemeinde- bürgermeisterin / Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Lüchow (Wendland). Das Kuratorium wählt eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte.

(4) Die Amtszeit der gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre, konform mit der Kommunalwahlperiode; Wiederwahl ist zulässig. Die / der von / vom Ministerin / Minister für Wissenschaft und Kultur benannte Vertreter/in des Landes kann jederzeit abberufen werden.

§ 3 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium beschließt über:

die Auswahl der Künstlerinnen / Künstler auf Empfehlung des Beirates; es ist an die Empfehlung des Beirates inhaltlich gebunden,
die Belegungszeiträume und ggf. Verlängerungen,
Veranstaltungsprogramme auf dem Künstlerhof,
Empfehlungen zur baulichen Unterhaltung des Künstlerhofes einschließlich der Finanzierung,
die Wahl der Mitglieder des Beirates, die nicht vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur benannt werden.

§ 4 Sitzungen des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird nach Bedarf durch die / den Vorsitzende/n oder dessen / deren Stellvertreterin / Stellvertreter einberufen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Kalenderjahres. Es muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse nach § 3 Nr.1 und 2 können nicht gegen die Stimme der / des Landesvertreterin / Landesvertreters gefasst werden.

(3) Die Mitglieder des Beirates können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 5 Künstlerischer Beirat

(1) Der Künstlerische Beirat besteht aus 6 Personen, die durch ihre Berufstätigkeit mit den Arbeitsgebieten der Stipendiatinnen / Stipendiaten vertraut sein müssen und nicht Mitglieder des Kuratoriums sein dürfen.
Davon werden 2 Vertreterinnen / Vertreter des Bereiches Literatur und 2 Vertreterinnen / Vertreter des Bereiches Musik von / vom Ministerin / Minister für Wissenschaft und Kultur benannt, je eine / ein dritte / dritter Vertreterin / Vertreter für beide Bereiche wird vom Kuratorium gewählt. Die / der jeweilige zuständige Fachreferentin / Fachreferent der / des Ministerin / Minister nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt vier Jahre; Wiederwahl bzw. -benennung ist zulässig.
Der Beirat wählt eine / einen Vorsitzende / Vorsitzenden und eine / einen Stellvertreterin / Stellvertreter aus seiner Mitte.

(3) Die / der Vorsitzende des Kuratoriums lädt im Einvernehmen mit der / dem Vorsitzenden des Beirates zu den Sitzungen ein. Die / der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat empfiehlt dem Kuratorium die Kandidatinnen / Kandidaten für die Vergabe von Stipendien sowie deren Aufenthaltsdauer. Er berät das Kuratorium bei den sonstigen Veranstaltungen auf dem Künstlerhof.

(2) Bei der Auswahl von Schriftstellerinnen / Schrift- stellern geben im Beirat die Sachverständigen dieses Fachbereiches den Ausschlag, das gilt entsprechend für die Auswahl von Stipendiatinnen / Stipendiaten im Fachbereich Musik.

(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und des Kuratoriums wird den Mitgliedern ein Sitzungsentgelt in Höhe des in der jeweils geltenden Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall- und Aufwandsentschädigung festgelegten Betrages für Ratsfrauen / Ratsherren gezahlt. Für die Gutachtenerstellung wird den Beiratsmitgliedern eine zusätzliche Aufwandsentschädigung je Sitzung gezahlt.

§ 7 Laufende Verwaltung

Die / der Samtgemeindebürgermeisterin / Samtgemeinde- bürgermeister der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie / er bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums und, soweit erforderlich, des Beirates vor und führt sie aus.

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Samtgemeinde- rates Lüchow (Wendland) am 3. März 2011 in Kraft.

Hubert Schwedland
Samtgemeindebürgermeister